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AGB 3

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Behandlung von Ausbildungsgerät und FahrzeugenDer Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen Ausbidungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der KraftradausbildungGeht bei der Kraftradausbildung oder-prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muß der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten ,den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern .

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Abschluß der Ausbildung Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abzuschließen,wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähikeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 16 FahrlG).Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßen Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).Anmeldung zur PrüfungDie Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers, sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet. Gerichtsstand Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist dergewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

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